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PAGE 4 EC COMPETITION POLICY NEWSLETTER Vol. 1, N° 2, Summer 1994
Bekanntmachung über die A/jointfilesconvert/418846/bgrenzung von konzentrativen
und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen erarbeitet, die
den Entwicklungen der bisherigen Praxis Rechnung trägt.
Darüber hinaus werden derzeit eine Reihe von Dokumenten
zu technischen oder jurisdiktionellen Themen erarbeitet, die
ebenfalls Grundlage von Bekanntmachungen der
Kommission werden sollen. Es handelt sich dabei um
Klarstellungen zum Zusammenschlußbegriff, zum Begriff der
beteiligten Unternehmen und zu den Einzelheiten der für die
Schwellenwerte maßgeblichen Umsatzberechnung. Diese
Themen, die zusammen den Anwendungsbereich der
Fusionsverordnung festlegen, sind in der Praxis von
außerordentlich großer Bedeutung. Die Veröffentlichung
allgemeiner Leitlinien kommt einem oft geäußerten
Bedürfnis der betroffenen Wirtschaftskreise und der mit
Fusionsfällen befaßten Anwaltschaft entgegen.
Über die Behandlung jurisdiktioneller Fragen hinaus ist es
unser Ziel, in absehbarer Zeit auch "guidelines" zu
materiellen Problembereichen, wie etwa der
Markta/jointfilesconvert/418846/bgrenzung oder der oligopolistischen Marktbe-
herrschung, zu formulieren. Hier bedarf es aber
voraussichtlich noch weiterer Erfahrung in der
Entscheidungspraxis, bevor generelle Aussagen gemacht
werden können.
II. Materielle Aspekte
Was die jüngste Fallpraxis und die künftige Entwicklung
betrifft, ist zunächst festzuhalten daß seit Beginn dieses
Jahres ein erheblicher Anstieg der Anmeldungen von
Zusammenschlüssen zu verzeichnen ist. Die Zahl der
Anmeldungen in den ersten fünf Monaten dieses Jahres
erreichte bereits 70% der Zahl der im gesamten Jahr 1993
angemeldeten Vorhaben. Sollte diese Tendenz im weiteren
Verlauf des Jahres anhalten, dann können wir in diesem Jahr
mit Anmeldungen in einer Größenordnung von 80 bis 100
Fällen rechnen, während die Kommission bislang nur mit
etwa 60 Fällen im Jahr befaßt wurde. Wesentlicher als der
rein zahlenmäßige Anstieg der Fälle ist die Erwartung, daß
die Zahl der wettbewerblich kritischen Zusammenschlüsse
nach den jüngsten Erfahrungen zunehmen wird. In den
traditionellen Wirtschaftsbereichen besteht ein starker
Kostendruck, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit
erhalten zu können. Gleichzeitig gibt es vielfach
Überkapazitäten. Häufig ist es daher für die Unternehmen,
die sich in der Vergangenheit diversifiziert haben, ein Gebot
der Stunde, sich auf ihr "core business", ihren Kernbereich,
zu konzentrieren. Dies bedeutet die Veräußerung solcher
Unternehmensteile, die nicht mehr zum Kernbereich
gerechnet werden, und damit Zusammenschlüsse, die
wettbewerblich problematisch sein können. Der potentielle
Erwerber dieser Unternehmensteile wird nämlich oft ein
Unternehmen sein, das den betroffenen Markt seinerseits zu
seinem "core business" rechnet und daher bereits eine starke
Position auf diesem Markt innehat.
Ähnliche Probleme können sich in Privatisierungsfällen
ergeben. Auch hier kann der "ideale" Übernahmekandidat,
der bereit ist, den höchsten Preis zu zahlen, derjenige sein,
der bereits die stärkste Marktposition hält. Sollte die
Übernahme des zu privatisierenden Unternehmens zu einer
marktbeherrschenden Stellung führen, so kann dies nicht
hingenommen werden. So sehr Privatisierungen
wettbewerbspolitisch erwünscht sind, so wenig ist es
akzeptabel, daß sie mit dem Preis privater
Marktbeherrschung erkauft werden. Der jüngst entschiedene
Zusammenschluß Kali+Salz/MdK war ein extremer
Sonderfall, da die Verstärkung der marktbeherrschenden
Stellung von Kali+Salz auf dem deutschen Kalimarkt auch
im Fall einer Untersagung eingetreten wäre und der
Zusammenschluß daher nicht kausal für die Verschlechterung
der Wettbewerbsbedingungen war. Die Kommission hat
daher den Zusammenschluß in Anlehnung an das aus dem
US-Antitrustrecht stammende Konzept der "failing company
defense" genehmigt. Sie hat den in der Kali+Salz-
Entscheidung entwickelten Einwand fehlender Kausalität
jedoch an strengere Kriterien als die des US-Antitrustrechts
gebunden und das Konzept so eng definiert, daß es nicht als
Einfallstor für industriepolitische Erwägungen bemüht
werden kann.
Ein besonders wichtiges Problem, das die Kommission in
jüngster Zeit mehrfach beschäftigt hat und das sie in der
Zukunft vermutlich vermehrt beschäftigen wird, ist die Frage
oligopolistischer Marktbeherrschung. Mit der Entscheidung
Nestlé/Perrier im Jahr 1992 hat die Kommission bekanntlich
klargestellt, daß die Fusionsverordnung auch auf
marktbeherrschende Oligopole Anwendung findet. Daß die
Kommission zu dieser - nicht unumstrittenen - Auslegung
der Verordnung bereit war, ist umso beachtlicher, als
Untersagungen oder Genehmigungen mit Auflagen in der
Zukunft vermutlich häufiger auf die Feststellung
gemeinsamer Marktbeherrschung gestützt werden dürften als
auf den Befund der Marktbeherrschung durch ein einzelnes
Unternehmen. Die Erklärung liegt im Zusammenwachsen der
bisher getrennten nationalen Märkte zu einem Binnenmarkt.
Marktbeherrschung durch ein einziges Unternehmen wird
zunächst selten sein. Gemeinsame Marktbeherrschung wird
man dagegen sehr viel leichter antreffen können.
Da Fusionen häufig auf hochkonzentrierten Märkten
stattfinden, ist es nicht überraschend, daß die Prüfung
oligopolistischer Sachverhalte im vergangenen Jahr in einer
Reihe von Fällen im Vordergrund stand. Daraus sollte
allerdings nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß es
die erklärte Politik der Kommission ist, in allen Fällen, in
denen hochkonzentrierte Märkte betroffen sind, die zweite
Verfahrensphase einzuleiten.
Ein Oligopolfall wirft zwei Fragen auf:
1. Wird es nach dem Zusammenschluß noch wirksamen
Wettbewerb zwischen den führenden Unternehmen auf
einem Markt geben?
2. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wird die Gruppe der
führenden Unternehmen, die Oligopolgruppe, insgesamt
eine beherrschende Stellung auf dem Markt haben?
Normalerweise steht die erste Frage im Zentrum der
Untersuchung und wirft die schwierigsten Probleme auf. Bei
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