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PAGE 2 EC COMPETITION POLICY NEWSLETTER Vol. 1, N° 2, Summer 1994
B. ÜBERBLICK ÜBER DIE WETTBEWERBSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT
I. Wettbewerbspolitik gegenüber Mitgliedstaaten
Eine der Besonderheiten der Gemeinschaftsverfassung liegt
bekanntlich darin, daß sie nicht nur Wettbewerbsregeln für
Unternehmen, sondern auch für die Mitgliedstaaten enthält.
Im Vordergrund stehen bei letzteren herkömmlicherweise
die Vorschriften über staatliche Beihilfen. In den letzten
Jahren haben jedoch daneben die Vorschriften für staatliche
Ausschließlichkeitsrechte zunehmend an Bedeutung
gewonnen.
Bis in die zweite Hälfte der 80er Jahre konzentrierte sich die
Aufmerksamkeit der Kommission auf staatliche
Handelsmonopole, die in Artikel 37 des EG-Vertrages
ausdrücklich geregelt - und verboten - sind. Daß auch
staatliche Dienstleistungsmonopole an den Grundfreiheiten
und am Wettbewerbsprinzip zu messen sind, ist eine
verhältnismäßig neue Erkenntnis, die von der Kommission
zuerst im Bereich der Telekommunikation erprobt und vom
Gerichtshof gebilligt worden ist.
Dies ist auch der einzige Bereich, in dem die Gemeinschaft
bisher nennenswerte Erfolge erzielt hat. Nach der
Liberalisierung der sogenannten Mehrwertdienste im Jahre
1990 und der unmittelbar bevorstehenden Liberalisierung des
Satellitenfunkverkehrs ist das nächste wichtige Datum der 1.
Januar 1998, an dem der gesamte öffentliche Telefonverkehr
aus dem Monopolbereich entlassen werden soll. Das
Ausschließlichkeitsrecht wird dann nur noch am öffentlichen
Telekommunikationsnetz bestehen. Aber auch der Betrieb der
Netze wird wahrscheinlich im Laufe der nächsten Jahre dem
Wettbewerb geöffnet werden.
Im Gegensatz zum Telekommunikationsbereich hat sich die
Kommission bei Elektrizität und Gas nicht vorrangig auf die
Anwendung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts
(wie Grundfreiheiten und Wettbewerbsprinzip) sowie auf ihre
eigenen Regelungsbefugnisse nach Artikel 90 Absatz 3 des
EG-Vertrags gestützt. Stattdessen hat sie den Rat im Januar
1992 mit zwei Richtlinienvorschlägen befaßt. Nach dem
erbitterten Widerstand einer Mehrzahl der Ratsmitglieder
gegen das sogenannte Durchleitungsrecht Dritter und einer
Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die die
Kommissionsvorschläge verwässert, hat die Kommission
Änderungen beschlossen, die bis an die Grenze dessen
gehen, was mit unmittelbar anwendbarem Vertragsrecht
vereinbar ist. Aus der Sicht der Generaldirektion IV kommt
es in den nächsten Monaten entscheidend darauf an, die
Grundsätze des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu
wahren, um sie im Einzelfall - bei Anfragen auf
Negativatteste und Einzelfreistellungen, bei Beschwerden
und bei ex officio-Verfahren - korrekt anwenden zu können.
Am wenigsten weit fortgeschritten sind die Bemühungen um
die teilweise Liberalisierung des Dienstleistungsmonopols der
Post. Sie haben erst spät begonnen und lassen kaum ähnliche
Effizienzgewinne erwarten, wie die Öffnung der
Telekommunikations- und Energiemärkte. Die
Liberalisierung der Postdienste wird daher vermutlich längere
Zeit in Anspruch nehmen und bescheidener ausfallen, als den
potentiellen Konkurrenten der Postmonopole lieb ist.
Der andere Bereich der Wettbewerbspolitik gegenüber
Mitgliedstaaten, die Kontrolle staatlicher Beihilfen, gehört
von jeher zu den wichtigsten Aufgaben der Kommission. Sie
hat diese politisch delikate Aufgabe zunehmend ernster
genommen. Beihilfen sind das letzte Instrument, das den
Mitgliedstaaten im Binnenmarkt verblieben ist, um einzelne
Unternehmen zu begünstigen. Der Beihilfeaufsicht kommt
daher heute eine noch größere Bedeutung als in der
Vergangenheit zu.
Ein Schwerpunkt in der Entwicklung der Beihilfeaufsicht ist
für die Generaldirektion IV derzeit das Bemühen,
horizontale Regeln für kapitalintensive Investitionen zu
erarbeiten, die die bestehenden sektoriell beschränkten
Beihilferegeln, soweit sie von der Kommission erlassen
wurden, überflüssig machen könnten. Sondervorschriften für
besonders sensible Wirtschaftszweige mögen zwar als
sinnvoll angesehen werden: mit ihnen gerät die Gemeinschaft
jedoch in die gefährliche Nähe sektorieller Industriepolitik.
Die intensiven Bemühungen um horizontale Regeln für
bestimmte Arten von Beihilfen, mit denen sich die
Kommission für die Zukunft bei der Ausübung ihres
Prüfungsermessens bindet, ist Ausdruck einer vor mehreren
Jahren begonnenen Politik, die dem Bedürfnis nach
Transparenz, Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit gerecht
zu werden versucht.
Ein weiterer Schwerpunkt der Beihilfenaufsicht durch die
Kommission ist seit langem die Kontrolle des Verhaltens der
Mitgliedstaaten gegenüber den von ihnen beherrschten
öffent-lichen Unternehmen. Öffentliche Unternehmen können
heute nicht mehr ohne - gegebenenfalls stillschweigende -
Billigung der Kommission saniert werden. Soweit der
Verdacht der offenen oder versteckten Beihilfegewährung
besteht, können sie auch nicht ohne Prüfung durch die
Kommission privatisiert werden. Dementsprechend begleitet
die Kommission die Privati-sierungen seit Anfang der 90er
Jahre in allen Mitgliedstaaten, die sich zu Privatisierungen
entschlossen haben. Sie hat dabei versucht, Modalitäten mit
den betroffenen Mitgliedstaaten zu vereinbaren, die den
besonders schwierigen Umständen der Beihilfekontrolle bei
Privatisierungen - den erforderlichen kurzen Fristen und dem
Massenproblem - gerecht zu werden. Dies gilt in besonderem
Maß für die Privatisierungen der Treuhandanstalt, bei denen
sich die vereinbarten Modalitäten als ein wirksames - und
nach allgemeiner Auffassung befriedigendes - Instrument der
Gemeinschaftskontrolle erwiesen haben.
II. Wettbewerbspolitik gegenüber Unternehmen
Die Wettbewerbspolitik gegenüber Unternehmen war bis zur
Einführung der Fusionskontrolle auf die Kontrolle
wettbewerbsbeschränkender Absprachen zwischen
Unternehmen und des Verhaltens marktbeherrschender
Unternehmen beschränkt. Jahrzehntelang hat dabei das
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A copy of this speech is available in English and French. A copy can be requested in writing or by fax from DG IV's Cellule INFORMATION
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